AGB der AssCon Versicherungsmakler GmbH

Für Kooperationspartner

I. Präambel

Die AssCon ist eine Gesellschaft zur Unterstützung von selbständigen Versicherungsvermittlern, insbesondere durch

  1. zur Verfügung stellen von speziellen Produkt- und Rahmenvereinbarungen
  2. zur Verfügung stellen von Courtagevereinbarungen
  3. die Lizenzierung der erforderlich IT-System
  4. die Produkt-, Fach-, Organisations- und IT-Schulungen für Kooperationspartner und der Mitarbeiter
  5. IT-Dienstleistungen
  6. sonstige von der Gesellschafterversammlung beschlossene Aktivitäten

Dieser Vertrag ist der Beginn einer Partnerschaft mit dem Ziel der Erweiterung eines funktionierenden Netzwerkes, um Kooperationspartner produktunabhängig erfolgreicher zu machen, indem diese durch die Erbringung professioneller Dienstleistungen und Produkte für ihre Kunden profitieren.

Mit dem Beginn dieses Vertrages soll in Hinkunft in partnerschaftlicher Weise am Markt aufgetreten werden, um durch gegenseitigen Erfahrungsaustausch den Erfordernissen eines sich ständig ändernden Marktes letztlich auch im Sinne des sogenannten „best advice“ entsprechen zu können.

II.

In der Gesellschafterversammlung der AssCon wird die Aufnahme als Kooperationspartner beschlossen. Das Kooperationsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Kooperationspartnervertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Kooperationspartnervertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jährlich zum 31.12. eines jeden Jahres, frühestens zum 31.12. des Folgejahres nach Beitritt, gekündigt werden. Dies gilt auch für sämtliche Subverträge, wie z.B. Lizenzen und sonstige Tools, die die AssCon zur Verfügung stellt.

III.

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenüber jedem Dritten über den Inhalt dieser Vereinbarung und die darin getroffenen wechselseitigen Verpflichtungen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Kooperationspartner ist darüber hinaus verpflichtet, alle ihm bekannt gewordenen geschäftlichen Belange der AssCon oder deren Gesellschafter, insbesondere betreffend Sonderkonditionen gegenüber Versicherungsunternehmen, wie auch Tarifinformationen für sich zu behalten, wobei die Verpflichtung auch nach Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses aufrecht bleibt.

Verstößt der Kooperationspartner gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß diesem Vertragspunkt, so wird eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-strafe in Höhe von € 10.000,00 zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung darüberhinausgehender (konkret nachzuweisender) Schadenersatzansprüche wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. Die Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung stellt überdies einen vorzeitigen Auflösungsgrund zum Kooperationsvertrag dar.

IV.
Unabhängig von dem im Punkt II. dieses Vertrages vereinbarten Kündigungsrecht ist die AssCon zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn
a) über das Vermögen des Kooperationspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckendes Vermögen abgewiesen wird,
b) der Kooperationspartner gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und einen diesbezüglichen Verstoß nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt einer darauf Bezug habenden Aufforderung der AssCon beseitigt, oder
c) der Kooperationspartner wegen einer vorsätzlich begehenden Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

V.
Der Kooperationspartner ist in Hinkunft berechtigt und verpflichtet Versicherungsanträge unter Hinweis auf seine Kooperation mit der AssCon bei den diversen Versicherungsgesellschaften einzubringen.

Der „Kooperationspartner“ erklärt, dass er die von der AssCon zur Verfügung gestellten Produkte im Verkauf vorrangig verwenden wird.

Der Kooperationspartner ermächtigt die AssCon zur Auswertung der Ergebnisse bei den Versicherungsgesellschaften bzw. über den OMDS anzufordern.

Der Kooperationspartner ist berechtigt, auf dem Firmenpapier, auf Antrags- und Schadensformularen den Zusatz „AssCon-Kooperationspartner“ anzuführen.

VI.
Der Kooperationspartner nimmt zu Kenntnis, dass die AssCon für die zur Verfügung gestellten Produkte keinerlei Haftung übernimmt und dies Produkte daher vom Kooperationspartner nochmals in Hinblick auf die konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden müssen.

VII.
Die Vertragspartner halten fest, dass sie keine mündlichen Nebenabreden getroffen haben. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

VIII.
Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen die Vertragspartner die ausschließliche Zuständigkeit des für 9020 Klagenfurt sachlich zuständige Gerichtes fest.
Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung soll nicht die Unwirksamkeit anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung nach sich ziehen.

Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere wirksame Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht und nach dem zu erforschenden Willen beider Vertragspartner am nächsten kommt.